Artikel 6 VO (EU) 2024/1348
Rolle des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
- a)
- Zugang zu Antragstellern, auch zu jenen, die sich in Unterbringungseinrichtungen, Haft, an der Grenze oder in Transitzonen befinden;
- b)
- Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des Verfahrens und über die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;
- c)
- die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einzelnen Anträgen auf internationalen Schutz in jedem Verfahrensabschnitt und bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 durch Ergänzung geänderten Fassung (im Folgenden die „Genfer Flüchtlingskonvention” ).
(2) Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem Mitgliedstaat tätig ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.