Artikel 7 VO (EU) 2024/1348
Grundsatz der Vertraulichkeit
(1) Die mit der Anwendung dieser Verordnung betrauten Behörden sind in Bezug auf alle personenbezogenen Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, einschließlich hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Unionsrecht oder nationalem Recht zwischen Behörden der Mitgliedstaaten, der für die Anwendung dieser Verordnung erheblich ist.
(2) Während des gesamten Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes und nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Antrag
- a)
- geben die Behörden keine Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz oder über die Tatsache, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, an die Akteure weiter, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben;
- b)
- werden von den Behörden bei den Akteuren, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Akteuren die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat.
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