Artikel 8 VO (EU) 2024/1348
Garantien für Antragsteller
(1) Während des Verwaltungsverfahrens nach Kapitel III verfügen die Antragsteller über die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels genannten Garantien.
(2) Die Asylbehörde oder gegebenenfalls andere von den Mitgliedstaaten damit beauftragte Behörden oder Organisationen informieren Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über
- a)
- das Recht, einen individuellen Antrag einzureichen;
- b)
- die Fristen und die einzelnen Schritte des zu befolgenden Verfahrens;
- c)
- ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten, insbesondere in Bezug auf die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags;
- d)
- das Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft für die Einreichung des individuellen Antrags und auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens nach Abschnitt III dieses Kapitels und gemäß den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19;
- e)
- die Möglichkeiten, mit denen sie die Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 darzulegen, einhalten können;
- f)
- die Entscheidung der Asylbehörde gemäß Artikel 36.
Alle Informationen nach diesem Absatz werden so rasch wie möglich bereitgestellt, damit Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 9 genannten Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dieses Absatzes werden dem Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz erteilt. Diese Informationen werden mittels des in Absatz 7 genannten Merkblatts in Papierform oder elektronisch und erforderlichenfalls mündlich erteilt. Minderjährige werden in kindgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Person informiert.
Der Antragsteller erhält Gelegenheit, den Erhalt der Informationen zu bestätigen. Diese Bestätigung wird in der Akte des Antragstellers vermerkt. Weigert sich der Antragsteller zu bestätigen, dass er die Informationen erhalten hat, so wird ein entsprechender Vermerk in seine Akte aufgenommen.
(3) Falls eine angemessene Verständigung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, wird den Antragstellern während des Verwaltungsverfahrens ein Dolmetscher für die Zwecke der Registrierung und Einreichung des Antrags und gegebenenfalls für die persönliche Anhörung zur Seite gestellt. Die Kosten für die Dolmetschleistungen trägt die öffentliche Hand.
(4) Die zuständigen Behörden geben den Antragstellern so schnell wie möglich und vor der Frist für die Einreichung eines Antrags nach Artikel 28 Absatz 1 Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen.
(5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass Antragsteller und gegebenenfalls ihre Vertreter oder Rechtsberater oder sonstigen nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsberatung zugelassenen oder zulässigen Berater (im Folgenden „Rechtsberater” ) Zugang zu den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen und den von Sachverständigen gemäß Artikel 34 Absatz 3 bereitgestellten Informationen erhalten, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden.
(6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller in schriftlicher Form so schnell wie möglich von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder Rechtsberater rechtlich vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser Vertreter oder Rechtsberater statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.
(7) Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat Merkblätter mit den nach diesem Artikel erforderlichen Informationen. Diese Merkblätter werden so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten sie durch zusätzliche Informationen ergänzen können, die für den betreffenden Mitgliedstaat spezifisch sind, und tragen den Besonderheiten vulnerabler Antragsteller wie Minderjähriger oder behinderter Personen Rechnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.