Artikel 78 VO (EU) 2024/1348

Aufhebung

(1) Die Richtlinie 2013/32/EU wird unbeschadet des Artikels 79 Absatz 3 mit Wirkung ab dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang I zu lesen.

(3) Soweit die Richtlinie 2005/85/EG des Rates(*) für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU gebunden sind, weiterhin verbindlich war, wird die Richtlinie 2005/85/EG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem diese Mitgliedstaaten durch die vorliegende Verordnung gebunden sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).

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