Artikel 79 VO (EU) 2024/1348

Inkrafttreten und Geltung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.

Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 27. Februar 2026 im Hinblick auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU und des Konzepts des sicheren Drittstaats gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU

(3) Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Verordnung gilt für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32/EU.

Ein Mitgliedstaat kann Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung als Gründe für das beschleunigte Prüfungsverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU oder für das Verfahren an der Grenze oder in Transitzonen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU vor dem 12. Juni 2026 anwenden, wenn er die einschlägigen Bestimmungen umgesetzt und die in den genannten Artikeln festgelegten besonderen Verfahren vor dem 27. Februar 2026 auf nationaler Ebene durchgeführt hat.

(4) Für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU gebunden sind, gelten die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels enthaltenen Bezugnahmen darauf als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2005/85/EG.

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