Artikel 1 VO (EU) 2024/1349
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt. Es gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Artikel 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze” ) abgelehnt wurde. In der Verordnung werden ferner befristete spezifische Vorschriften für das Rückkehrverfahren an der Grenze in Krisensituationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 festgelegt.
Mit dieser Verordnung wird auch die Verordnung (EU) 2021/1148 geändert, um die Finanzierung der Unterstützung gemäß der genannten Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 zu ermöglichen.
(2) Die gemäß Kapitel III dieser Verordnung erlassenen befristeten Maßnahmen müssen den Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen, auf die Verwirklichung ihrer erklärten Ziele ausgerichtet sein und den Schutz der Rechte der Antragsteller gewährleisten sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Charta und dem Völkerrecht im Einklang stehen.
(3) Die Maßnahmen gemäß Kapitel III dieser Verordnung werden nur in dem angesichts der Lage unbedingt erforderlichen Maß, vorübergehend, in begrenztem Umfang und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt. Auf Antrag können die Mitgliedstaaten die in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen nur insoweit anwenden, als dies in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Beschluss vorgesehen ist.
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