Artikel 2 VO (EU) 2024/1349
Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.