Artikel 2 VO (EU) 2024/1349

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

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