Artikel 4 VO (EU) 2024/1349
Rückkehrverfahren an der Grenze
(1) Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht gestattet.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Absatz 1 genannten Personen vor, dass sie sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen aufhalten müssen. Kann ein Mitgliedstaat diese Personen nicht an diesen Standorten unterbringen, so kann er auf andere Standorte in seinem Hoheitsgebiet zurückgreifen. Die Zwölfwochenfrist beginnt ab dem Tag, an dem der Antragsteller, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß diesem Absatz gilt nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder den dortigen Verbleib. Die Bedingungen an diesen Standorten müssen den Normen entsprechen, die denen der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der Gesundheitsversorgung gemäß den Artikeln 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gleichwertig sind, wie sie für Personen gelten, die noch als Antragsteller angesehen werden.
(3) Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 8 bis 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 2 bis 4 und die Artikel 16 bis 18 der Richtlinie 2008/115/EG finden für die Zwecke dieses Artikels Anwendung.
(4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter.
(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und darf weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleihen. Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente so lange den zuständigen Behörden, wie dies zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.
(6) Die Mitgliedstaaten, die nach Ablehnung eines Antrags im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) erlassen und beschlossen haben, die Richtlinie 2008/115/EG in diesen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, stellen sicher, dass die Behandlung und das Schutzniveau der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, denen die Einreise verweigert wird, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/115/EG stehen und der Behandlung und dem Schutzniveau gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung gleichwertig sind.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (
ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj ).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
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