Artikel 5 VO (EU) 2024/1349
Haft
(1) Eine Inhaftnahme darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn sich dies aufgrund einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist und andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
(4) Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, wie eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht und während hierfür Vorkehrungen im Gange sind, die mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Die Haftdauer darf den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraum nicht überschreiten und wird auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG angerechnet, wenn unmittelbar nach einer Haft gemäß dem vorliegenden Artikel eine nachfolgende Inhaftnahme angeordnet wird.
(5) Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) errichtete Asylagentur der Europäischen Union arbeitet bis zum 12. Dezember 2024 gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung Leitlinien für verschiedene Alternativen zur Inhaftnahme aus, die im Rahmen eines Grenzverfahrens verwendet werden könnten.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).
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