Artikel 7 VO (EU) 2024/1349

Verfahrensvorschriften

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 befindet, kann er einen Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung stellen. Stellt ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag, so gelten soweit einschlägig die Artikel 2 bis 6 und Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1359. Wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1359 eingeleitet, so können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens die Anwendung der in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen beantragen.

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