Artikel 8 VO (EU) 2024/1349
Besondere Bestimmungen und Garantien
Wendet ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 vorgesehene Ausnahmeregelung an, so unterrichtet er die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen und über die Dauer der Maßnahmen.
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