Artikel 1 VO (EU) 2024/1351
Gegenstand
Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung
- a)
- ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt,
- b)
- ein Solidaritätsmechanismus eingeführt,
- c)
- und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand deren der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.
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