Artikel 2 VO (EU) 2024/1351

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)
„Drittstaatsangehöriger” ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates(*) hat;
(2)
„Staatenloser” ist eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
(3)
„Antrag auf internationalen Schutz” oder „Antrag” ist das Ersuchen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, das von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gemacht wird, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt;
(4)
„Antragsteller” , ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
(5)
„Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz” ist die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung;
(6)
„Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz” ist die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347;
(7)
„ Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde” ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt wurde;
(8)
„Familienangehörige” sind die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers oder des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestanden hat:

a)
der Ehegatte des Antragstellers oder der nicht verheiratete Partner des Antragstellers, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,
b)
das minderjährige Kind des unter Buchstabe a genannten Paares oder des Antragstellers, sofern das Kind nicht verheiratet ist, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um ein eheliches oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt,
c)
bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
d)
bei einer minderjährigen und unverheirateten Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für den Begünstigten verantwortlich ist,

(9)
„Verwandter” bedeutet den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;
(10)
„Minderjähriger” ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren;
(11)
„unbegleiteter Minderjähriger” ist ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange dieser Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;
(12)
„Vertreter” ist eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen;
(13)
„Aufenthaltstitel” ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
(14)
„Visum” ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für die Durchreise oder die Einreise für einen geplanten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird, darunter

a)
eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als 90 Tagen verlangt wird;
b)
eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Einreise, Durchreise oder zum Zweck eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlangt wird;
c)
eine für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen in Mitgliedstaaten gültige Erlaubnis oder Entscheidung;

(15)
„Zeugnis oder Befähigungsnachweis” ist ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nach einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungs- oder Ausbildungsprogramms erworben und bescheinigt wird, das oder der mindestens der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht und von einer Bildungseinrichtung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird; ausgenommen davon sind Online-Schulungen oder andere Formen des Fernunterrichts;
(16)
„Bildungseinrichtung” ist eine öffentliche oder private Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien anerkannt ist;
(17)
„Flucht” ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:

a)
das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen,
b)
die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder
c)
die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird;

(18)
„Fluchtgefahr” sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte;
(19)
„begünstigter Mitgliedstaat” ist ein Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge in Anspruch nimmt;
(20)
„beitragender Mitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge zugunsten eines begünstigten Mitgliedstaats leistet oder der zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet ist;
(21)
„Überstellung” ist die Durchführung einer Entscheidung gemäß Artikel 42;
(22)
„Übernahme” die Überstellung eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, aus dem Hoheitsgebiet eines begünstigten Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines beitragenden Mitgliedstaats;
(23)
„Such- und Rettungseinsätze” Such- und Rettungseinsätze gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das am 27. April 1979 in Hamburg geschlossen wurde;
(24)
„Migrationsdruck” ist eine Situation, die durch die Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf dem Land-, See- oder Luftweg oder durch Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verursacht wird, die ein solches Ausmaß haben, dass dadurch unverhältnismäßige Verpflichtungen für einen Mitgliedstaat entstehen, wobei die Gesamtlage in der Union selbst bei einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem zu berücksichtigen und sofortiges Handeln, insbesondere das Leisten von Solidaritätsbeiträgen gemäß Teil IV dieser Verordnung, erforderlich ist; unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geografischen Lage eines Mitgliedstaats deckt der Begriff „Migrationsdruck” auch Situationen ab, in denen eine große Zahl von Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder die Gefahr solcher Einreisen besteht, auch dann, wenn diese Einreisen auf sich wiederholende Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze oder auf unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;
(25)
„ausgeprägte Migrationslage” eine Situation, die sich vom Migrationsdruck unterscheidet und in der die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem dazu führt, dass die Grenzen seiner Kapazität erreicht werden;
(26)
„ im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile” sind die im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346;
(27)
„neu angesiedelte oder aufgenommene Person” eine Person, die ein Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung außerhalb dieser Verordnung zur Aufnahme akzeptiert hat;
(28)
„EU-Solidaritätskoordinator” ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat;

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

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