Artikel 11 VO (EU) 2024/1351
Durchführungsbeschluss der Kommission über die Festlegung der Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden
(1) Zusammen mit dem in Artikel 9 genannten Bericht nimmt die Kommission einen Durchführungsbeschluss an, mit dem festgestellt wird, ob ein bestimmter Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist oder im kommenden Jahr für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet.
Zu diesem Zweck konsultiert die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten. Die Kommission kann eine Frist für diese Konsultationen setzen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 verwendet die Kommission die gemäß Artikel 10 gesammelten Informationen unter umfassender Berücksichtigung aller Elemente des in Artikel 9 genannten Berichts, aller Migrationsrouten, einschließlich der Besonderheiten des strukturellen Phänomens der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze und unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten sowie des vorherigen Drucks auf den betroffenen Mitgliedstaat und der derzeitigen Lage.
(3) War ein Mitgliedstaat in den vergangenen zwölf Monaten aufgrund sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze mit einer großen Zahl von Einreisen konfrontiert, so stellt die Kommission fest, dass dieser Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, sofern diese Einreisen von einem solchen Ausmaß sind, dass unverhältnismäßige Verpflichtungen selbst für das gut vorbereitete Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem des Mitgliedstaats entstehen.
(4) Die Kommission erlässt ihren Durchführungsbeschluss bis zum 15. Oktober jedes Jahres und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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