Artikel 10 VO (EU) 2024/1351
Informationen für die Bewertung der Gesamtmigrationslage, des Migrationsdrucks, der Gefahr von Migrationsdruck oder einer ausgeprägten Migrationslage
(1) Bei der Bewertung der Gesamtmigrationslage oder der Frage, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, einer Gefahr von Migrationsdruck ausgesetzt ist oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, zieht die Kommission den in Artikel 9 genannten Bericht heran und trägt allen weiteren Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Rechnung.
(2) Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente:
- a)
- die von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Informationen, einschließlich der Schätzung seines Bedarfs und der Kapazität und seiner Vorsorgemaßnahmen sowie aller zusätzlichen relevanten Informationen, die im Rahmen der in Artikel 7 genannten nationalen Strategie bereitgestellt werden;
- b)
- den Umfang der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten sowie in den Bereichen Rückführung und Rückübernahme, auch unter Berücksichtigung des jährlichen Berichts gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), mit Herkunfts- und Transitländern außerhalb der Union, Erstasylländern und sicheren Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348;
- c)
- die geopolitische Lage in relevanten Drittstaaten sowie die Ursachen der Migration und mögliche Situationen der Instrumentalisierung von Migranten und mögliche Entwicklungen im Bereich irregulärer Einreisen über die Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die sich auf die Migrationsbewegungen auswirken könnten;
- d)
- die einschlägigen Empfehlungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/922, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2303 und Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896;
- e)
- die gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 gesammelten Informationen;
- f)
- die Berichte über die integrierte Lageeinschätzung und -auswertung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates(**), vorausgesetzt, der Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration wird aktiviert oder — wenn dies nicht der Fall ist — der im Rahmen der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellte Bericht über die Lageeinschätzung und -auswertung im Bereich der Migration;
- g)
- Informationen auf der Grundlage der Berichtsverfahren zur Visaliberalisierung und aus den Dialogen mit Drittstaaten;
- h)
- die vierteljährlichen Bulletins zur Migration und andere Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte;
- i)
- die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union;
- j)
- die relevanten Teile des in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Berichts über die Schwachstellenbeurteilung;
- k)
- das Ausmaß und die Trends der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Datenanalyse aus einschlägigen Informationssystemen.
(3) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission bei der Beurteilung, ob sich ein Mitgliedstaat in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
- (**)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).
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