Artikel 9 VO (EU) 2024/1351

Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht

(1) Die Kommission nimmt einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an, in dem sie die Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum und etwaige Entwicklungen bewertet und ein strategisches Lagebild des Bereichs Migration und Asyl liefert, das auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union dient ( „Bericht” ).

(2) Der Bericht stützt sich auf einschlägige quantitative und qualitative Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden. In dem Bericht kann auch Informationen anderer einschlägiger Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen Rechnung getragen werden.

(3) Der Bericht enthält die folgenden Elemente:

a)
eine Bewertung der Gesamtlage, wobei alle Migrationsrouten in der Union und in allen Mitgliedstaaten erfasst werden, insbesondere

i)
die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz und die Staatsangehörigkeiten der Antragsteller,
ii)
die Zahl der identifizierten unbegleiteten Minderjährigen und, soweit verfügbar, der Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder des Verfahrens,
iii)
die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen vorübergehender Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 gewährt wurde,
iv)
die Zahl der erstinstanzlichen und der endgültigen Asylentscheidungen,
v)
die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten,
vi)
die Zahl der von den Behörden der Mitgliedstaaten ermittelten Drittstaatsangehörigen einschließlich der Aufenthaltsüberzieher im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), die die Voraussetzungen für die Einreise in den Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen,
vii)
die Zahl der von den Mitgliedstaaten erlassenen Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückführungsentscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG verlassen haben,
viii)
die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden,
ix)
die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die dem Grenzverfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 unterliegen, und ihre Staatsangehörigkeit,
x)
die Zahl der eingehenden und ausgehenden Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen gemäß Artikel 39 bzw. 41,
xi)
die Zahl der Überstellungsbeschlüsse sowie die Zahl der im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen,
xii)
die Zahl und Staatsangehörigkeit der im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze ausgeschifften Drittstaatsangehörigen und die Zahl der von diesen Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf internationalen Schutz,
xiii)
die Mitgliedstaaten, in denen wiederholt Einreisen auf dem Seeweg zu verzeichnen waren, insbesondere infolge von Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze,
xiv)
die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wurde,
xv)
die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates(**) genießen,
xvi)
die Zahl der Personen, die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen wurden, und — sofern die Daten verfügbar und überprüfbar sind — die Zahl der versuchten irregulären Grenzübertritte,
xvii)
die von den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geleistete Unterstützung für die Mitgliedstaaten;

b)
einen Ausblick auf das kommende Jahr, einschließlich der Zahl der prognostizierten Einreisen auf dem Seeweg, auf der Grundlage der Gesamtmigrationslage im Vorjahr und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, wobei auch der vorherige Druck widergespiegelt wird;
c)
Informationen über den Stand der Vorsorge in der Union und in den Mitgliedstaaten und die möglichen Auswirkungen der prognostizierten Situationen;
d)
Informationen über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Aufnahmekapazität;
e)
die Ergebnisse der von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführten Überwachung, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 durchgeführte Evaluierung und die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannte und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überwachung;
f)
eine Bewertung, ob Solidaritätsmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung erforderlich sind, um den betroffenen Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

(4) Die Kommission nimmt den Bericht bis zum 15. Oktober jedes Jahres an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Der Bericht bildet die Grundlage für Beschlüsse auf Unionsebene über die zum Management der Migrationslage erforderlichen Maßnahmen.

(6) Der erste Bericht wird bis zum 15. Oktober 2025 erstellt.

(7) Für die Zwecke des Berichts stellen die Mitgliedstaaten, die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die in Artikel 10 genannten Informationen bis zum 1. Juni jedes Jahres zur Verfügung.

(8) Die Kommission beruft jedes Jahr in der ersten Julihälfte eine Sitzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration ein, um die erste Lagebewertung vorzustellen und mit den Mitgliedern des Netzes Informationen auszutauschen. Die Zusammensetzung und Funktionsweise des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration sind in der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (EU) 2020/1366 geregelt.

(9) Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln der Kommission bis zum 1. September jedes Jahres aktualisierte Informationen.

(10) Die Kommission beruft bis zum 30. September jedes Jahres eine Sitzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration ein, um die konsolidierte Lagebewertung vorzustellen. Die Zusammensetzung und Funktionsweise des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration sind in der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (EU) 2020/1366 geregelt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(**)

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

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