Artikel 21 VO (EU) 2024/1351

Recht auf Rechtsauskunft

(1) Die Antragsteller haben das Recht, auf eine wirksame Weise einen Rechtsbeistand oder einen sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien in Kapitel II oder der Bestimmungen in Kapitel III dieses Teils in allen Phasen des Verfahrens zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats zu konsultieren.

(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsbeistand oder einen sonstigen Berater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats um unentgeltliche Rechtsauskunft ersuchen.

(3) Die unentgeltliche Rechtsauskunft erfolgt durch einen Rechtsbeistand oder durch sonstige nach nationalem Recht zur Beratung, Unterstützung oder Vertretung von Antragstellern zugelassene oder zulässige Berater oder durch eine nichtstaatliche Organisation, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsberatung und Vertretungsdiensten für die Antragsteller befugt ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann ein wirksamer Zugang zu unentgeltlicher Rechtsauskunft dadurch sichergestellt werden, dass in der Verwaltungsphase des Verfahrens eine Person für mehrere Antragsteller gleichzeitig mit der Rechtsauskunft betraut wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Rechtsauskunft im Einklang mit ihren nationalen Systemen organisieren.

(5) Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf die in diesem Artikel vorgesehene unentgeltliche Rechtsauskunft geregelt sind.

(6) Für die Zwecke des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats umfasst die unentgeltliche Rechtsauskunft Folgendes:

a)
Orientierung und Erläuterungen zu den Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, einschließlich Informationen über Rechte und Pflichten in allen Phasen dieses Verfahrens,
b)
Orientierung und Hilfestellung bei der Bereitstellung von Informationen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß den Kriterien in Kapitel II dieses Teils hilfreich sein könnten,
c)
Orientierung und Hilfestellung zu dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck.

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die unentgeltliche Rechtsauskunft im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausgeschlossen werden, wenn der Antragsteller bereits von einem Rechtsberater unterstützt und vertreten wird.

(8) Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Asylagentur um Unterstützung ersuchen. Darüber hinaus kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Finanzierung geltenden Rechtsakten finanzielle Unterstützung aus Unionsmitteln gewährt werden.

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