Artikel 22 VO (EU) 2024/1351
Persönliche Anhörung
(1) Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, hören die zuständigen Behörden des in Artikel 38 Absatz 1 genannten, die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats den Antragsteller für die Zwecke der Anwendung des Artikel 39 persönlich an. Die Anhörung ermöglicht auch dem Antragsteller, das richtige Verständnis der gemäß Artikel 19 erhaltenen Informationen sicherzustellen.
Die zuständigen Behörden sammeln Informationen über die spezifische Situation des Antragstellers, indem sie vorab Fragen stellen, die für die Zwecke der Anwendung von Artikel 39 die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen.
Gibt es Hinweise darauf, dass der Antragsteller Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedstaat hat, so erhält der Antragsteller einen von der Asylagentur zu erstellenden Vordruck. Der Antragsteller füllt den Vordruck mit den ihm bekannten Informationen aus, um die Anwendung von Artikel 39 zu erleichtern. Nach Möglichkeit ist dieser Vordruck vor der in diesem Artikel beschriebenen persönlichen Anhörung von dem Antragsteller auszufüllen.
Die Asylagentur erstellt den Vordruck gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes bis 12. April 2025. Die Asylagentur arbeitet ferner Leitlinien für die Ermittlung von und die Suche nach Familienangehörigen aus, um die Anwendung der Artikel 25 bis 28 und 34 durch den ersuchenden und den ersuchten Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 39 und 40 zu unterstützen.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit den zuständigen Behörden hinreichende Gründe vorzulegen, damit diese die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 in Erwägung ziehen.
(2) Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn
- a)
- der Antragsteller flüchtig ist,
- b)
- der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt,
- c)
- der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 19 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat.
Wenn für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ein Mitgliedstaat auf die persönliche Anhörung verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren Informationen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant sind, innerhalb der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist vorzulegen, einschließlich hinreichender Gründe dafür, dass die zuständige Behörde eine persönliche Anhörung für notwendig erachtet.
(3) Die persönliche Anhörung findet zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 statt.
(4) Die persönliche Anhörung wird in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache geführt, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich deutlich verständigen kann. Im Fall unbegleiteter Minderjähriger, sofern anwendbar auch im Fall begleiteter Minderjähriger, wird die persönliche Anhörung von einer Person, die über die erforderlichen Kenntnisse der Rechte und besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt, in kindgerechter und kontextgerechter Weise unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Minderjährigen in Anwesenheit des Vertreters und des etwaigen Rechtsbeistands des Minderjährigen durchgeführt. Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der die persönliche Anhörung führenden Person sicherstellen kann. Während der persönlichen Anhörung kann auch ein Kulturmittler bereitgestellt werden. Auf Ersuchen des Antragstellers und soweit möglich, müssen die die Anhörung führende Person und der Dolmetscher dem Geschlecht angehören, das der Antragsteller zu diesem Zweck bevorzugt.
(5) Wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten die persönliche Anhörung per Videokonferenz durchführen. In diesem Fall sorgt der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur für die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf geeignete Einrichtungen, verfahrenstechnische und technische Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen.
(6) Die persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, unter denen eine angemessene Vertraulichkeit gewahrt wird. Sie wird von einer nach nationalem Recht dafür qualifizierten Person durchgeführt. Antragsteller, bei denen festgestellt wird, dass sie besondere Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen, erhalten angemessene Unterstützung, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente tatsächlich vorgebracht werden können. Die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Faktoren erworben haben, durch die die Anhörungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigt werden könnte, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit gefoltert wurde oder Opfer von Menschenhandel war.
(7) Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, fertigt eine Tonaufzeichnung der Anhörung an und erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus der Anhörung enthält. Dem Antragsteller werden dieser Umstand und der Zweck dieser Aufzeichnung im Voraus mitgeteilt. Bestehen Zweifel an den Ausführungen des Antragstellers während der persönlichen Anhörung, so ist die Tonaufzeichnung maßgebend. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder auf einem Standardformular erstellt werden. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Antragsteller oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Berater zeitnah, so bald wie möglich nach der Anhörung, auf jeden Fall aber vor der Entscheidung der zuständigen Behörden über den zuständigen Mitgliedstaat, Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen oder anderen sachlichen Fehlern in der Niederschrift zu äußern oder diese zu klären.
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