Artikel 23 VO (EU) 2024/1351

Garantien für Minderjährige

(1) Das Kindeswohl muss bei allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten als vorrangig angesehen werden. Verfahren, die Minderjährige betreffen, werden vorrangig behandelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger befindet, stellt sicher, dass diesem in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, zu seiner Vertretung und Unterstützung ein Vertreter zur Seite gestellt wird. Der Vertreter verfügt über die Ressourcen, Ausbildung, Qualifikationen, Fachkenntnisse und Unabhängigkeit, die erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass dem Kindeswohl bei den nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Der Vertreter hat Zugang zur Akte des Antragstellers, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige, und hält den unbegleiteten Minderjährigen über den Fortgang der Verfahren im Rahmen dieser Verordnung auf dem Laufenden.

Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden

a)
so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, eine Person, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und sein Wohl und sein allgemeines Wohlergehen zu wahren, was es dem Minderjährigen ermöglicht, die Rechte nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen, und um bis zur etwaigen Bestellung eines Vertreters als Vertreter aufzutreten,
b)
so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter.

Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Frist für die Benennung eines Vertreters um zehn Werktage verlängert werden.

Gelangt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass ein Antragsteller, der erklärt, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, ist sie nicht verpflichtet, einen Vertreter gemäß diesem Absatz zu benennen.

Die Pflichten des Vertreters bzw. der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Person enden, wenn die zuständigen Behörden nach der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Bewertung des Alters nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist.

Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt sie eine Person, die für die Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf den Minderjährigen zuständig ist. Unterabsatz 1 findet auf diese Person Anwendung.

Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Vertreter kann es sich auch um die in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Person oder Organisation handeln.

(3) Die Mitgliedstaaten beziehen den Vertreter eines unbegleiteten Minderjährigen während des gesamten Verfahrens zur Bestimmung des gemäß der vorliegenden Verordnung zuständigen Mitgliedstaats ein. Der Vertreter unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen bei der Bereitstellung der für die Beurteilung des Kindeswohls gemäß Absatz 4 relevanten Informationen, bei der Ausübung seines Rechts auf Anhörung, und, falls dies angebracht ist, auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, wie Organisationen, die bei der Suche nach Familienangehörigen behilflich sind, wobei die Vertraulichkeitspflicht gegenüber dem Minderjährigen gebührend zu beachten ist.

(4) Bei der Beurteilung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a)
Möglichkeiten der Familienzusammenführung,
b)
dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, einschließlich zusätzlicher belastender Situationen wie Traumata, besonderer gesundheitlicher Bedürfnisse oder Behinderungen, unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds sowie der notwendigen Stabilität und Kontinuität bei der sozialen Fürsorge und in der Bildung,
c)
Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte,
d)
den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife,
e)
wenn es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, den Angaben des Vertreters in dem Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige befindet,
f)
allen sonstigen Gründen, die für die Beurteilung des Kindeswohls von Bedeutung sind.

(5) Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen benachrichtigt der überstellende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat oder den Übernahmemitgliedstaat, der bestätigt, dass alle in den Artikeln 16 und 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten angemessenen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, einschließlich der Bestellung eines Vertreters im zuständigen Mitgliedstaat oder im Übernahmemitgliedstaat. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen geht eine individuelle Beurteilung des Kindeswohls voraus. Die Beurteilung stützt sich auf die in Absatz 4 dieses Artikels angeführten zutreffenden Faktoren, und die Ergebnisse der Beurteilung dieser Faktoren werden in der Überstellungsentscheidung klar dargelegt. Die Beurteilung wird unverzüglich von entsprechend geschulten Mitarbeitern vorgenommen, die über die notwendigen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird.

(6) Zum Zweck der Anwendung des Artikels 25 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, unter Wahrung des Kindeswohls sofort geeignete Schritte, um im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhältige Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen zu ermitteln.

Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.

Die Mitarbeiter der zuständigen Behörden nach Artikel 52, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anliegen bearbeiten, erhalten geeignete Schulungen zu den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

(7) Um die Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu erleichtern, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte und erstellt ein Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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