Artikel 25 VO (EU) 2024/1351

Unbegleitete Minderjährige

(1) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten ausschließlich die Kriterien des vorliegenden Artikels. Diese Kriterien gelten in der Rangfolge gemäß den Absätzen 2 bis 5.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister aufhält, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft.

(3) Hat der unbegleitete minderjährige Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so ist dieser Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat und übernimmt die Zusammenführung des Minderjährigen mit seinem Verwandten, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft.

(4) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 2 und 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, so bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach dem Wohl des Kindes.

(5) Gibt es keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Sinne der Absätze 2 und 3, so ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem der Antrag des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger,
b)
die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung,
c)
Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich in mehr als einem Mitgliedstaat Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen aufhalten.

Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte weicht die Kommission nicht von dem in Artikel 23 Absatz 4 vorgesehenen Umfang des Kindeswohls ab.

(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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