Artikel 26 VO (EU) 2024/1351
Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten
(1) Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, oder der sich aufgrund einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates(*) oder — sofern diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwendbar ist — einer nach nationalem Recht gewährten langfristigen Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat aufhält, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) War der Familienangehörige zuvor in seiner Eigenschaft als Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt, wurde später aber Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern die betreffenden Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kinder, die nach der Ankunft des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurden.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
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