Artikel 39 VO (EU) 2024/1351

Aufnahmegesuch

(1) Hält der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Treffermeldung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat jederzeit vor einer Erstentscheidung in der Sache, wenn er der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fort und ersucht einen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller, insbesondere wenn der Antrag auf Artikel 26, 27 oder 34 beruht, ungeachtet des Ablaufs der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes niedergelegten Fristen aufzunehmen.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann um eine dringende Antwort ersuchen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nach einer Entscheidung über die Einreiseverweigerung oder einer Rückkehrentscheidung registriert wurde.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist um eine Antwort ersucht wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) Das Aufnahmegesuch enthält eine umfassende und ausführliche Begründung auf der Grundlage aller Umstände des Falles, einschließlich der sachdienlichen Angaben aus der Erklärung des Antragstellers, die sich auf die einschlägigen Kriterien nach Kapitel II und gegebenenfalls den Vordruck nach Artikel 22 Absatz 1 beziehen. Dafür ist ein Formblatt zu übermitteln, das Beweismittel oder Indizien gemäß den in Artikel 40 Absatz 4 genannten Verzeichnissen oder andere Unterlagen oder Angaben enthalten muss, mit denen sich das Gesuch begründen lässt und anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob der Mitgliedstaat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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