Artikel 40 VO (EU) 2024/1351

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und antwortet auf das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Gesuchs. Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein. Zu diesem Zweck kann der ersuchte Mitgliedstaat nationale, internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen, um die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten sachdienlichen Beweismittel und Indizien, insbesondere für die Ermittlung von und Suche nach Familienangehörigen, zu überprüfen.

(2) Abweichend von Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.

(3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse fest, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes festgelegten Kriterien aufgeführt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Beweismittel förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, sofern sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Indizien einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können. Die Beweiskraft von Indizien wird hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von Fall zu Fall bewertet.

(5) Das Beweis- und Indizienerfordernis darf nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(6) Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt seine Zuständigkeit an, sofern die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

Wird das Ersuchen auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt und ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht der Auffassung, dass die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit festzustellen, so legt er dies in der Antwort nach Absatz 8 dieses Artikels dar.

(7) Hat der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 2 um eine dringende Antwort ersucht, antwortet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.

(8) Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 1 dieses Artikels oder gegebenenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nach den Absätzen 2 und 7 dieses Artikels mit einer begründeten Antwort, gestützt auf alle Umstände des Falles hinsichtlich der einschlägigen Kriterien nach Kapitel II, ab, so gilt dies als Annahme des Gesuchs und begründet die Verpflichtung zur Aufnahme der betreffenden Person, einschließlich der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Gründe sind durch Beweismittel und Indizien, soweit verfügbar, zu belegen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für Antworten fest, in denen die Gründe gemäß diesem Artikel ausgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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