Artikel 50 VO (EU) 2024/1351
Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung
(1) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat — nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung — Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere bei vulnerablen Personen, einschließlich Menschen mit Behinderung, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soweit seiner zuständigen Behörde gemäß dem innerstaatlichen Recht entsprechende Informationen vorliegen, wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur psychischen oder physischen Gesundheit dieser Person gehören können. Diese Informationen werden in einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, der die erforderlichen Dokumente beigefügt sind, übermittelt. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise — insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Erstversorgung — Rechnung getragen wird.
Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung gemäß Unterabsatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen nach Absatz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers oder seines Vertreters, oder sofern eine solche Übermittlung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder, falls die betreffende Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder eines Dritten erforderlich ist. Das Fehlen der Einwilligung, einschließlich einer Verweigerung der Einwilligung, steht der Überstellung nicht entgegen.
(3) Die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach nationalem Recht der Schweigepflicht unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.
(4) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder sonstigen Personen nach Absatz 3. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und werden nicht weiterverarbeitet.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden und Durchführungsbestimmungen für den Informationsaustausch nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Auf den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel findet Artikel 51 Absätze 8 und 9 Anwendung.
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