Artikel 51 VO (EU) 2024/1351

Informationsaustausch

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten einer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Person, die angemessen, erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um

a)
den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,
b)
den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
c)
sonstige Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen,
d)
eine Rückkehrentscheidung durchzuführen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 umfassen nur Folgendes:

a)
die Personalien der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, d. h. vollständiger Name und gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort,
b)
Angaben zu Ausweis- und Reisedokumenten, einschließlich Angaben zu Nummern, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellender Behörde und Ausstellungsort,
c)
alle sonstigen zur Feststellung der Identität der betreffenden Person erforderlichen Daten, einschließlich der vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1358 insbesondere für die Zwecke von Artikel 67 Absatz 8 dieser Verordnung erfassten biometrischen Daten des Antragstellers,
d)
Angaben über die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
e)
Angaben über Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,
f)
Angaben über den Ort der Registrierung des Antrags,
g)
Angaben über das Datum der Registrierung jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der Registrierung der aktuellen Antragstellung, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3) Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Wendet der zuständige Mitgliedstaat Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 an, so kann dieser Mitgliedstaat auch um Informationen ersuchen, anhand deren seine zuständigen Behörden feststellen können, ob neue Elemente vorliegen oder vom Antragsteller vorgebracht wurden. Der ersuchte Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen seine wesentlichen Interessen oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden Person oder anderer Personen gefährden kann. Der ersuchende Mitgliedstaat informiert den Antragsteller im Voraus über die angeforderten einschlägigen Auskünfte und den Grund dieses Ersuchens.

(4) Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz oder auf eine Überstellung zum Zwecke der Übernahme beziehen. Das Ersuchen ist zu begründen, und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz — auch relevante Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten und Mittel der Einreise von Antragstellern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten — oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Solche relevanten Informationen aus zuverlässigen Quellen reichen für sich genommen nicht aus, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung zu bestimmen, können aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu einem einzelnen Antragsteller hilfreich sein.

(5) Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu antworten. Jede Verzögerung ist ordnungsgemäß zu begründen. Wird innerhalb von drei Wochen keine Antwort erteilt, so entbindet dies den ersuchten Mitgliedstaat nicht von der Pflicht zu antworten. Wenn dieser ersuchte Mitgliedstaat Informationen zurückhält, nach denen er zuständig ist, kann dieser Mitgliedstaat sich nicht auf den Ablauf der in Artikel 39 genannten Fristen berufen, um einem Aufnahmegesuch nicht nachzukommen. In diesem Fall werden die in Artikel 39 vorgesehenen Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs um einen Zeitraum verlängert, der der Verzögerung bei der Antwort durch den ersuchten Mitgliedstaat entspricht.

(6) Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die der Kommission nach Artikel 52 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten genannt wurden.

(7) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

a)
den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,
b)
den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
c)
sonstige Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.

(8) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, gewährleistet die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Zeigt sich, dass der Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten sofort informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.

(9) In jedem betreffenden Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffenden Person oder in einem Register vermerkt.

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