Artikel 52 VO (EU) 2024/1351

Zuständige Behörden und Mittelausstattung

(1) Jeder Mitgliedstaat nennt der Kommission unverzüglich die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden und übermittelt ihr alle späteren sie betreffenden Änderungen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen personellen, materiellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe in Bezug auf die Anwendung der Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zügig und effizient zu erfüllen und insbesondere die Verfahrens- und Grundrechte zu wahren, für ein zügiges Verfahren zur Zusammenführung von in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten zu sorgen, innerhalb der vorgegebenen Fristen auf Informationsersuchen, Aufnahmegesuche sowie Wiederaufnahmemitteilungen zu antworten und gegebenenfalls ihren Verpflichtungen nach Teil IV nachzukommen.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen an der Liste vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der in Absatz 1 genannten Behörden die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung erhält.

(4) Die Kommission legt für die Übermittlung von Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten, Gesuchen, Mitteilungen, Antworten sowie des sonstigen Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, im Wege von Durchführungsrechtsakten gesicherte elektronische Kommunikationskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 sowie zwischen diesen Behörden und der Asylagentur fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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