Artikel 53 VO (EU) 2024/1351

Verwaltungsvereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:

a)
den Austausch von Verbindungsbeamten,
b)
die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen,
c)
Solidaritätsbeiträge nach Teil IV.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates(*) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen beibehalten. Soweit diese nicht mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind, nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten Änderungen an diesen Vereinbarungen vor, um die Unvereinbarkeiten zu beheben.

(3) Vor Abschluss oder Änderung der Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dieser Verordnung.

(4) Sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b nach Ansicht der Kommission mit dieser Verordnung unvereinbar, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die betreffende Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraums so zu ändern, dass diese Unvereinbarkeiten behoben werden.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie über deren Aufhebung oder Änderung.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

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