Artikel 60 VO (EU) 2024/1351

Praktische Umsetzung und Koordinierung der Solidaritätsbeiträge

(1) Im Rahmen des Forums auf technischer Ebene arbeiten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammen, um unter Berücksichtigung des ermittelten und bewerteten Bedarfs und der verfügbaren Solidaritätsbeiträge eine wirksame und effiziente praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools für das betreffende Jahr sicherzustellen.

(2) Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert die praktische Umsetzung der Solidaritätsbeiträge unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Migrationslage, um eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 und des Artikels 67 Absatz 12 setzen die Mitgliedstaaten — mit Ausnahme der Umsetzung der Finanzbeiträge — bei der praktischen Umsetzung der ermittelten Solidaritätsmaßnahmen ihre in Artikel 56 genannten zugesagten Solidaritätsbeiträge für ein betreffendes Jahr vor Ende dieses Jahres um.

Die beitragenden Mitgliedstaaten setzen ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage für den Jährlichen Solidaritätspool für ein betreffendes Jahr vor Ende des Jahres um.

Mitgliedstaaten, denen eine vollständige Kürzung der Solidaritätsbeiträge gemäß Artikel 61 oder Artikel 62 gewährt wurde, oder Mitgliedstaaten, die selbst in Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 4 genannte begünstigte Mitgliedstaaten sind, sind nicht verpflichtet, ihre gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugesagten Solidaritätsbeiträge für das betreffende Jahr zu erfüllen.

Die beitragenden Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihre Zusagen gemäß Artikel 56 Absatz 2 zu erfüllen oder auf einen begünstigten Mitgliedstaat Verrechnungen der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 63 anzuwenden, wenn die Kommission in einem in Artikel 11 oder Artikel 59 Absatz 4 genannten Beschluss in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.

(4) Während der ersten Sitzung des Forums auf technischer Ebene im jährlichen Zyklus können beitragende und begünstigte Mitgliedstaaten angesichts des ermittelten Bedarfs angemessene Präferenzen für die Profile verfügbarer Übernahmekandidaten und eine mögliche Planung für die Umsetzung ihrer Solidaritätsbeiträge äußern, wobei dem Erfordernis dringender Maßnahmen für die begünstigten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

Der EU-Solidaritätskoordinator erleichtert die Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Aspekte.

Bei der Umsetzung von Übernahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig die Übernahme vulnerabler Personen.

(5) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Bereich Asyl- und Grenz- und Migrationsmanagement zuständig sind, unterstützen auf Antrag im Rahmen ihres jeweiligen Mandats die Mitgliedstaaten und die Kommission, um die ordnungsgemäße Durchführung und Funktionsweise dieses Teils sicherzustellen. Diese Unterstützung kann in Form von Analysen, Fachwissen und operativer Unterstützung erfolgen. Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert jede Unterstützung durch Sachverständige oder Teams, die von der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder anderen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Solidaritätsbeiträge entsandt werden.

(6) Ab 2027 bestätigen die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Januar dem EU-Solidaritätskoordinator die Höhe jeder im Vorjahr durchgeführten Solidaritätsmaßnahme.

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