Artikel 61 VO (EU) 2024/1351

Kürzung von Solidaritätsbeiträgen bei Migrationsdruck

(1) Ein Mitgliedstaat, der gemäß einem in Artikel 11 genannten Beschluss Migrationsdruck ausgesetzt ist oder sich selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht und der den Jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 58 nicht in Anspruch genommen hat oder notifiziert hat, dass es erforderlich ist, den Jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 59 in Anspruch zu nehmen, kann jederzeit um eine teilweise oder vollständige Kürzung seiner zugesagten Beiträge nach dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates ersuchen.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sein Ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt dem Rat informationshalber sein Ersuchen.

(2) Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der gemäß einem in Artikel 11 genannten Beschluss keinem Migrationsdruck ausgesetzt ist, sich aber selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht, so nimmt dieser Mitgliedstaat in seinem Ersuchen Folgendes auf:

a)
eine Beschreibung, wie durch die vollständige oder teilweise Kürzung seiner zugesagten Beiträge dazu beigetragen werden könnte, die Lage zu stabilisieren;
b)
ob der zugesagte Beitrag durch eine andere Art von Solidaritätsbeitrag ersetzt werden könnte;
c)
die Angabe, wie der Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben wird;
d)
eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks im ersuchenden Mitgliedstaat;

Bei der Bewertung eines solchen Ersuchens berücksichtigt die Kommission auch die in Artikel 9 und 10 festgelegten Informationen.

(3) Die Kommission unterrichtet den Rat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens gemäß diesem Artikel über ihre Bewertung des Ersuchens. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament über diese Bewertung.

(4) Nach Erhalt der Bewertung der Kommission erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt, um festzulegen, ob es dem Mitgliedstaat gestattet wird, von dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 57 abzuweichen.

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