Artikel 62 VO (EU) 2024/1351
Kürzung von Solidaritätsbeiträgen in ausgeprägten Migrationslagen
(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss in einer ausgeprägten Migrationslage befindet oder sich selbst einer ausgeprägten Migrationslage ausgesetzt sieht, kann jederzeit um eine teilweise oder vollständige Kürzung seiner zugesagten Beiträge nach dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates ersuchen.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sein Ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt dem Rat informationshalber sein Ersuchen.
(2) Handelt es sich bei dem ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, so muss das Ersuchen Folgendes enthalten:
- a)
- eine Beschreibung, wie durch die vollständige oder teilweise Kürzung seiner zugesagten Beiträge dazu beigetragen werden könnte, die Lage zu stabilisieren;
- b)
- ob der zugesagte Beitrag durch eine andere Art von Solidaritätsbeitrag ersetzt werden könnte;
- c)
- die Angabe, wie der Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben wird;
- d)
- eine hinreichend fundierte Begründung in Bezug auf den Bereich des Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystems, in dem die Kapazität erreicht wurde, und wie sich das Erreichen der Grenzen der Kapazität dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Bereich auf seine Fähigkeit auswirkt, seine Zusage zu erfüllen.
(3) Handelt es sich bei dem ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss nicht in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, sich aber selbst in einer ausgeprägten Migrationslage sieht, so enthält das Ersuchen zusätzlich zu den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Angaben auch eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen einer ausgeprägten Migrationslage in dem ersuchenden Mitgliedstaat. Bei der Bewertung eines solchen Ersuchens berücksichtigt die Kommission auch die in Artikel 9 und 10 festgelegten Informationen und die Feststellung, ob für den Mitgliedstaat nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss die Gefahr von Migrationsdruck besteht.
(4) Die Kommission unterrichtet den Rat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des gemäß diesem Artikel gestellten Ersuchens über ihre Bewertung des Ersuchens. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament über diese Bewertung.
(5) Nach Erhalt der Bewertung der Kommission erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt, um festzulegen, ob es dem Mitgliedstaat gestattet wird, von dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 57 abzuweichen.
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