Artikel 67 VO (EU) 2024/1351

Verfahren vor der Übernahme

(1) Das Verfahren nach diesem Artikel findet Anwendung auf die Übernahme von Personen, auf die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird.

(2) Vor der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens stellt der begünstigte Mitgliedstaat sicher, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt. Liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Person vor oder während des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt — auch wenn eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 festgestellt wurde —, wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nicht an oder beendet es unverzüglich. Der begünstigte Mitgliedstaat schließt die betreffende Person von jeder künftigen Übernahme oder Überstellung in einen Mitgliedstaat aus. Handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, so ist der begünstigte Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung.

(3) Im Fall einer Übernahme ermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die Personen, die übernommen werden könnten. Auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats unterstützt die Asylagentur den begünstigten Mitgliedstaat bei der Identifizierung der zu übernehmenden Personen und bei der Abstimmung mit den Übernahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2303.

Der Mitgliedstaat berücksichtigt gegebenenfalls das Bestehen wichtiger Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Übernahmemitgliedstaat, beispielsweise auf der Grundlage von familiären oder kulturellen Erwägungen. Zu diesem Zweck gibt der begünstigte Mitgliedstaat den zu übernehmenden Personen Gelegenheit, Informationen über das Bestehen wichtiger Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten bereitzustellen und relevante Informationen und Unterlagen vorzulegen, um diese Bindungen festzustellen. Diese Gelegenheit umfasst nicht das Recht, einen bestimmten Übernahmemitgliedstaat gemäß diesem Artikel zu wählen.

(4) Um die zu übernehmenden Personen zu ermitteln und sie den Übernahmemitgliedstaaten zuzuordnen, können die begünstigten Mitgliedstaaten die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelten Instrumente nutzen.

Antragsteller, die keine wichtigen Bindungen zu einem Mitgliedstaat haben, werden gerecht auf die übrigen Übernahmemitgliedstaaten verteilt.

Handelt es sich bei der identifizierten zu übernehmenden Person um eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, so wird die betreffende Person erst übernommen, nachdem sie der Übernahme schriftlich zugestimmt hat.

(5) Soll eine Übernahme durchgeführt werden, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen über das Verfahren nach diesem Artikel und Artikel 68 sowie, falls anwendbar, über die in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 festgelegten Verpflichtungen und die in Artikel 18 genannten Folgen der Nichteinhaltung.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Antragsteller, für die der begünstigte Mitgliedstaat nach den Kriterien der Artikel 25 bis 28 und 34, mit Ausnahme des Artikel 25 Absatz 5, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Diese Antragsteller kommen nicht für eine Übernahme in Betracht.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Familienangehörige in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats übernommen werden.

(7) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat so rasch wie möglich alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen über die betreffende Person unter Verwendung eines Standardformulars, anhand dessen die Behörden des Übernahmemitgliedstaats unter anderem auch prüfen können, ob Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.

(8) Der Übernahmemitgliedstaat untersucht die von dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 übermittelten Informationen und überprüft, ob keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt. Der Übernahmemitgliedstaat kann sich dafür entscheiden, diese Informationen bei einer persönlichen Anhörung der betreffenden Person zu überprüfen. Die betroffene Person wird ordnungsgemäß über Art und Zweck dieser Anhörung unterrichtet. Die persönliche Anhörung findet innerhalb der in Absatz 9 genannten Fristen statt.

(9) Liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so bestätigt der Übernahmemitgliedstaat, dass er die betreffende Person innerhalb einer Woche nach Erhalt der sachdienlichen Informationen vom begünstigten Mitgliedstaat übernehmen wird.

Wird im Rahmen der Prüfung bestätigt, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so unterrichtet der Übernahmemitgliedstaat den begünstigten Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Erhalt der sachdienlichen Informationen von diesem Mitgliedstaat über die Art der Ausschreibung in einer einschlägigen Datenbank sowie über die ihr zugrunde liegenden Elemente. In solchen Fällen findet die Übernahme der betreffenden Person nicht statt.

In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung der Informationen besonders kompliziert ist, oder dass eine große Zahl von Fällen zum selben Zeitpunkt überprüft werden muss, kann der Übernahmemitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der in Unterabsätzen 1 und 2 genannten einwöchigen Frist erteilen, auf jeden Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen. In derartigen Fällen teilt der ersuchte Übernahmemitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglichen einwöchigen Frist mit.

Wird innerhalb der in Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 genannten einwöchigen oder innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass der Erhalt der Information bestätigt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person zu übernehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

(10) Der begünstigte Mitgliedstaat trifft innerhalb einer Woche nach der Bestätigung durch den Übernahmemitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung. Er teilt der betreffenden Person unverzüglich, im Fall von Antragstellern spätestens zwei Tage und im Fall von Begünstigten spätestens eine Woche vor der Überstellung, schriftlich die Entscheidung mit, sie in diesen Mitgliedstaat zu überstellen.

Handelt es sich bei der zu übernehmenden Person um einen Antragsteller, so hat er die Übernahmeentscheidung zu befolgen.

(11) Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung seitens des Übernahmemitgliedstaats oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3.

(12) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Übernahmemitgliedstaaten setzen das Verfahren der Übernahme auch nach Ablauf des Zeitrahmens für die Durchführung oder der Geltungsdauer von Durchführungsrechtsakten des Rates gemäß den Artikeln 57, 61 und 62 fort.

(13) Artikel 42 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 43 und 44, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 48 und 50 gelten entsprechend für das Verfahren der Übernahme.

Der begünstigte Mitgliedstaat, der eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, überstellt, übermittelt dem Übernahmemitgliedstaat alle in Artikel 51 Absatz 2 genannten Informationen, die Informationen über die Gründe, auf die der Begünstigte seinen Antrag gestützt hat, sowie die Gründe für den Begünstigten betreffende Entscheidungen.

(14) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission die Asylagentur konsultieren.

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