Artikel 68 VO (EU) 2024/1351

Verfahren nach der Übernahme

(1) Der beitragende Übernahmemitgliedstaat teilt dem begünstigten Mitgliedstaat, der Asylagentur und dem EU-Solidaritätskoordinator mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Hat der Übernahmemitgliedstaat einen Antragsteller übernommen, für den der zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, so wendet der Übernahmemitgliedstaat die in Teil III vorgesehenen Verfahren an, mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29, Artikel 30 sowie Artikel 33 Absätze 1 und 2.

Kann nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, so ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Der Übernahmemitgliedstaat gibt seine Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.

(3) Wurde ein Antragsteller, für den der begünstigte Mitgliedstaat zuvor aus anderen Gründen als den in Artikel 67 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Kriterien als zuständig bestimmt wurde, übernommen, so wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf den Übernahmemitgliedstaat übertragen.

Die Zuständigkeit für die Prüfung weiterer Angaben oder Folgeanträge der betreffenden Person gemäß den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird ebenfalls dem Übernahmemitgliedstaat übertragen.

Der Übernahmemitgliedstaat gibt seine Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.

(4) Wurde ein Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde übernommen, so erkennt der Übernahmemitgliedstaat automatisch den internationalen Schutzstatus zu, der vom begünstigten Mitgliedstaat zuerkannt wurde.

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