Artikel 71 VO (EU) 2024/1351
Finanzielle Unterstützung
Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten wird die finanzielle Unterstützung nach einer gemäß Kapitel I und II dieses Teils erfolgten Übernahme im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt.
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