Artikel 72 VO (EU) 2024/1351

Datensicherheit und Datenschutz

(1) Das Unionsrecht hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust zu verhindern.

(3) Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Artikel 52 genannten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unabhängig im Einklang mit dem nationalen Recht.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(**)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

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