Artikel 81 VO (EU) 2024/1351

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1147

Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1)
„Person, die internationalen Schutz beantragt hat” einen Antragsteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
(2)
„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde” eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1351;

b)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

(4)
„Familienangehöriger” einen Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1351;.

c)
Die Nummern 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

(11)
„Drittstaatsangehöriger” einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1351;
(12)
„unbegleiteter Minderjähriger” einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1351;.

d)
Folgende Nummer wird angefügt:

(15)
„Solidaritätsaktion” eine Maßnahme, deren Anwendungsbereich die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegt ist und durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung finanziert wird.

2.
In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

6a. Für Solidaritätsaktionen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

3.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

(1) Ein Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person einen Betrag von

a)
10000 EUR für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz, für den dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig geworden ist;
b)
10000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz genießt und nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden für jede Person, die internationalen Schutz beantragt bzw. der internationaler Schutz zuerkannt wurde und bei der es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde, auf 12000 EUR erhöht.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Absatz 1 genannten Überstellungen trägt, erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Überstellung übernimmt und die gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung durchgeführt wird, erhält für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, einen Beitrag in Höhe von 500 EUR.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, sofern die Person, für die der Betrag zugewiesen wird, tatsächlich in diesen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

(5) Die im vorliegenden Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.

(6) Zu Kontroll- und Prüfzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind.

(7) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Übernahme und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.

4.
In Artikel 35 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ha)
die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Finanzbeiträge nach Maßnahmen und einer Beschreibung der wichtigsten mit der Finanzierung erzielten Ergebnisse;.

5.
In Anhang II Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:

c)
Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Einklang mit dem in Anhang III festgelegten Umfang der Unterstützung..

6.
In Anhang VI Tabelle 1 Nummer IV wird der folgende Code angefügt:

„007 Solidaritätsmaßnahmen” .

7.
In Anhang VI Tabelle 3 werden die folgenden Codes angefügt:

006 Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

007 Internationaler Schutz (Überstellungen in den Mitgliedstaat)

008 Internationaler Schutz (Überstellungen aus dem Mitgliedstaat)

009 Solidaritätsmaßnahmen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1160 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.