Artikel 82 VO (EU) 2024/1351

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels wird kein Unionsbeitrag für technische Hilfe zur Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung geleistet.

2.
Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für die Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung.”

b)
In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Wird ein Programm geändert, um eine finanzielle Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung einzuführen, so kann das Programm vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einer solchen Änderung am 11. Juni 2024 beginnt..

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