Artikel 12 VO (EU) 2024/1356

Vorläufige Gesundheitskontrollen und Vulnerabilität

(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 unterzogen werden, werden einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal kann auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand eines einzelnen Drittstaatsangehörigen entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung und zur notwendigen Behandlung einer Erkrankung.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1348 kann bei Drittstaatsangehörigen, die Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Gesundheitskontrolle im Rahmen der medizinischen Untersuchung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung erfolgen.

(3) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, werden einer vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität durch spezialisiertes, für diesen Zweck geschultes Personal der Überprüfungsbehörden unterzogen, um Anzeichen dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger ein Staatenloser, vulnerabel, oder ein Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sein könnte, oder dass er besondere Bedürfnisse im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 haben könnte, zu ermitteln. Zum Zweck dieser Vulnerabilitätsprüfung können die Überprüfungsbehörden von Nichtregierungsorganisationen und gegebenenfalls von qualifiziertem medizinischen Personal unterstützt werden.

(4) Gibt es Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung in angemessenen Einrichtungen. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit nationalen Kinderschutzbehörden.

(5) Unbeschadet der gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 erforderlichen Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 erforderlichen Beurteilung der besonderen Verfahrensbedürfnisse und der gemäß der Richtlinie 2008/115/EG erforderlichen Prüfung der Schutzbedürftigkeit kann die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannte vorläufige Beurteilung der Vulnerabilität im Rahmen der in dieser Verordnung und diesen Richtlinien vorgesehenen Beurteilungen der Vulnerabilität und der besonderen Verfahrensbedürfnisse erfolgen.

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