Artikel 13 VO (EU) 2024/1356
Garantien für Minderjährige
(1) Während der Überprüfung ist das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta stets eine vorrangige Erwägung.
(2) Während der Überprüfung wird der Minderjährige von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet, sofern ein solcher anwesend ist.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen so bald wie möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Vertreter oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, begleitet und unterstützt. Diese Person muss die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person gemäß der genannten Richtlinie benannt wurde.
Der Vertreter verfügt über die erforderlichen Fertigkeiten und das erforderliche Fachwissen, einschließlich hinsichtlich der Behandlung und der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen. Der Vertreter handelt zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen und auf eine Weise, dass der unbegleitete Minderjährige die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen kann.
(4) Die gemäß Absatz 3 für die Begleitung und Unterstützung eines unbegleiteten Minderjährigen zuständige Person ist keine Person, die für jegliche Teile der Überprüfung verantwortlich ist, handelt unabhängig und erhält weder von den für die Überprüfung zuständigen Personen noch von den Überprüfungsbehörden Weisungen. Diese Personen nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Wohls des Kindes wahr und verfügen über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse und wurden entsprechend geschult. Um das Wohl und die soziale Entwicklung des Minderjährigen sicherzustellen, wird diese Person nur gewechselt, wenn es nicht vermeidbar ist.
(5) Die Mitgliedstaaten vertrauen einem Vertreter oder einer Person gemäß Absatz 3 eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig — an, um sicherzustellen, dass dieser Vertreter oder diese Person ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(6) Die Tatsache, dass kein Vertreter bestellt oder keine Person, die vorläufig als Vertreter handelt, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346, benannt wurde, hindert einen unbegleiteten Minderjährigen nicht daran, sein Recht, internationalen Schutz zu beantragen, wahrzunehmen.
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