Artikel 14 VO (EU) 2024/1356

Identifizierung oder Verifizierung der Identität

(1) Soweit dies während der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 noch nicht geschehen ist, wird die Identität der Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, anhand der folgenden Elemente, soweit verfügbar, verifiziert oder festgestellt:

a)
Identitäts-, Reise- oder sonstige Dokumente;
b)
Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, und
c)
biometrische Daten.

(2) Zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fragen die Überprüfungsbehörden unter Nutzung der Daten oder Informationen nach dem genannten Absatz den mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/817 und gemäß Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/818, das mit den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS) und gegebenenfalls nationale Datenbanken im Einklang mit nationalem Recht ab. Die biometrischen Daten eines Drittstaatsangehörigen, der der Überprüfung unterzogen wird, werden je nach Fall gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 22, Artikel 23 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowohl zur Identifizierung oder zur Verifizierung der Identität dieser Person als auch zur Registrierung dieser Person in Eurodac einmal erfasst.

(3) Die Abfrage des CIR gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818. Wenn es technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, findet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung und die Überprüfungsbehörden greifen direkt auf die EU-Informationssysteme oder den CIR zu. Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet des Zugangs der Überprüfungsbehörden zum SIS, für den die Nutzung des ESP fakultativ bleibt.

(4) Wenn die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser in Absatz 2 genannten Daten nicht erfolgreich ist oder keine Treffer ergibt, wird die Abfrage anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit allen Identitäts-, Reisedokumenten- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand jeglicher Daten oder Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen.

(5) Abfragen im SIS mit biometrischen Daten werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1862 durchgeführt.

(6) Die Kontrollen umfassen nach Möglichkeit auch die Verifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten integriert sind.

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