Artikel 17 VO (EU) 2024/1356

Überprüfungsformular

(1) Die Überprüfungsbehörden füllen in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 7 genannten Personen ein Formular aus, das Folgendes enthält:

a)
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b)
Angaben zu Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, Wohnsitzländern vor der Ankunft und Sprachkenntnissen;
c)
den Grund, aus dem die Überprüfung durchgeführt wurde;
d)
Informationen über die gemäß Artikel 12 Absatz 1 durchgeführte vorläufige Gesundheitskontrolle, auch in Fällen, in denen aufgrund der Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand jedes einzelnen Drittstaatsangehörigen keine weitere Gesundheitskontrolle erforderlich war;
e)
einschlägige Informationen über die gemäß Artikel 12 Absatz 3 durchgeführte vorläufige Prüfung der Vulnerabilität, insbesondere über die festgestellte Vulnerabilität oder die festgestellten besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse;
f)
Angabe, ob der betreffende Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;
g)
Angaben vom betreffenden Drittstaatsangehörigen, ob dieser Familienangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;
h)
ob die Abfrage der einschlägigen Datenbanken gemäß Artikel 15 zu einem Treffer geführt hat;
i)
ob der betreffende Drittstaatsangehörige seiner Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 nachgekommen ist.

(2) Soweit verfügbar, enthält das in Absatz 1 genannte Formular

a)
den Grund für die irreguläre Ankunft oder Einreise;
b)
Informationen über die Reisewege, einschließlich des Abreiseorts, der vorherigen Aufenthaltsorte, der Durchreiseländer außerhalb der Union und der Drittstaaten, in denen möglicherweise internationaler Schutz beantragt oder gewährt wurde, sowie des geplanten Zielorts innerhalb der Union;
c)
vom Drittstaatsangehörigen mitgeführte Reise- oder Identitätsdokumente;
d)
etwaige Kommentare und sonstige sachdienliche Informationen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Informationen im Falle des Verdachts der Schleusung oder des Menschenhandels.

(3) Die Informationen werden in dem in Absatz 1 genannten Formular so erfasst, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können.

Es ist anzugeben, ob die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b von den Überprüfungsbehörden bestätigt oder von der betreffenden Person angegeben werden.

Die in dem Formular enthaltenen Informationen werden der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischem Format zur Verfügung gestellt. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels werden unkenntlich gemacht. Vor der Übermittlung des Formulars an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2, 3 und 4 hat die der Überprüfung unterzogene Person die Möglichkeit, anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Die Überprüfungsbehörden verzeichnen solche Angaben unter den in dem vorliegenden Artikel genannten sachdienlichen Informationen.

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