Artikel 18 VO (EU) 2024/1356

Abschluss der Überprüfung

(1) Nach Abschluss der Überprüfung oder spätestens nach Ablauf der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen werden die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, an die Behörden verwiesen, die für die Anwendung von Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399.

Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.

(2) Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen. Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.

(3) Soll der Drittstaatsangehörige im Einklang mit Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit jedem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus übernommen werden, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige zusammen mit dem in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Formular an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten verwiesen.

(4) Die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, unterliegen weiterhin den Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG. Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.

(5) Wenn in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannte Drittstaatsangehörige an das geeignete Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz, ein Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG oder an die relevanten Behörden eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf zu übernehmende Drittstaatsangehörige verwiesen werden, endet die Überprüfung. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen abgeschlossen werden, endet die Überprüfung der betreffenden Person dennoch, und sie wird dem geeigneten Verfahren zugewiesen.

(6) Unterliegt ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem nationalen Strafrecht nationalen Strafverfahren oder einem Auslieferungsverfahren, so können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die Überprüfung nicht durchgeführt wird. Wurde die Überprüfung bereits begonnen, so ist das in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannte Formular mit einer Angabe der Umstände, die die Überprüfung beendet haben, an die für die Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständigen Behörden oder, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, an die nach nationalem Recht für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörden zu senden.

(7) Die gemäß der vorliegenden Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemäß den in der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen gelöscht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.