Artikel 20 VO (EU) 2024/1356
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten folgender Stellen vorbehalten:
- a)
- der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 15 bis 22, 22g bis 22m und 45e der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke zuständig sind;
- b)
- der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, die nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtet wurden, und zwar für die in den Artikeln 18c und 18d der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke und die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1240;
- c)
- der Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) für die in den Artikeln 15 und 16 der genannten Verordnung festgelegten Zwecke;
- d)
- der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind.
Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
- 2.
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(2-a) Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben auch zur Datenabfrage Zugang zum VIS, um eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen.
Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das VIS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Datensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels aus den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, v und vi der vorliegenden Verordnung angeführten Gründen erfasst ist.
Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (
ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj ).
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