Artikel 21 VO (EU) 2024/1356

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

l)
Unterstützung der Ziele der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingeführten Überprüfung, insbesondere der in den Artikeln 14 bis 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

2.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2b) Das ordnungsgemäß befugte Personal der Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 hat Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 und in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 24a Zugang zu Daten für die Sicherheitskontrolle zum Zwecke der Überprüfung

Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben Zugang zum EES, um die Daten für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung abzufragen.

Eine Abfrage im Einklang mit dem vorliegenden Artikel wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das EES zeigt einen Treffer an, wenn ein Einreiseverweigerungsdatensatz aus den in Anhang V Teil B Buchstaben B, D, H, I und J der Verordnung (EU) 2016/399 genannten Gründen mit einem übereinstimmenden persönlichen Dossier verknüpft ist. Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Dossier.

Enthält das persönliche Dossier keine biometrischen Daten, so können die Überprüfungsbehörden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf die biometrischen Daten der betreffenden Person zugreifen und die Übereinstimmung im VIS verifizieren.

4.
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
den Zugangszweck gemäß Artikel 9 Absätze 2, 2a und 2b.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

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