Artikel 22 VO (EU) 2024/1356

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

eb)
Unterstützung der Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

2.
In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

i)
Stellungnahmen gemäß Artikel 35a abzugeben.

3.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a erhält folgende Fassung:

(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4b) Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 (im Folgenden „Überprüfungsbehörden” ) haben auch zur Datenabfrage Zugang zum ETIAS, um die Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen.

Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das ETIAS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Antragsdatensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung aus den in Artikel 28 Absatz 7 oder in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung angeführten Gründen enthalten ist.

Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz.

Ergibt die im Einklang mit dem vorliegenden Absatz durchgeführte Abfrage, dass eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste erfassten Daten besteht, so wird die nationale ETIAS-Stelle oder Europol, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat, über die Übereinstimmung benachrichtigt und ist dafür zuständig, auf die Daten in der ETIAS-Überwachungsliste zuzugreifen und eine Stellungnahme gemäß Artikel 35a abzugeben.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und die in Absatz 4b des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungsbehörden und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 35a Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung

(1) In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat. Gelangt die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der der Überprüfung unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, so benachrichtigt sie bzw. es unverzüglich die jeweiligen für die Überprüfung zuständigen Behörden und übermittelt dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie bzw. es wie folgt vorgeht:

a)
die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die Überprüfungsbehörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den Überprüfungsbehörden andererseits;
b)
Europol unterrichtet die Überprüfungsbehörden mittels der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Kommunikationskanäle; wird keine Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass kein Risiko für die Sicherheit besteht.

(2) Die automatische Benachrichtigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten, die für die Abfrage verwendet werden.

5.
In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ea)
gegebenenfalls einen Verweis auf Abfragen, die für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 in das ETIAS-Zentralsystem eingegeben wurden, die Treffer und die Ergebnisse dieser Abfrage.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).

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