Artikel 23 VO (EU) 2024/1356
Änderung der Verordnung (EU) 2019/817
Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. „Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen des EES, des VIS und des ETIAS nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 genannten Zwecke.”
- 2.
- Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. „Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß den Artikeln 20 und 20a erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.”
- b)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. „Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20 oder zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 20a, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, so werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.”
- 3.
- Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. „Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 20a, 21 und 22.”
- 4.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 20a
Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) (1) Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 (im folgenden „Überprüfungsbehörden” ) ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.
(2) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten einsehen.
- 5.
- Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 2a, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20a erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
- a)
- Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt;
- b)
- Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt;
- c)
- Datum und Uhrzeit der Abfrage;
- d)
- Art der für die Abfrage verwendeten Daten;
- e)
- Ergebnisse der Abfrage.
- c)
- Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 22 durchführen.”
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (
ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj ).
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