Artikel 3 VO (EU) 2024/1356

Grundrechte

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.

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