Artikel 4 VO (EU) 2024/1356

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1) Für Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen wurden und die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird:

a)
die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gestellt wurde, nach Artikel 27 jener Verordnung geregelt, und
b)
die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten gemeinsamen Standards für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Artikel 3 jener Richtlinie geregelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 2008/115/EG oder nationale Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, erst nach Abschluss der Überprüfung, mit Ausnahme der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, sofern diese Richtlinie oder die nationalen Bestimmungen parallel zu der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gelten.

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