Artikel 8 VO (EU) 2024/1356

Anforderungen an die Überprüfung

(1) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten Ort durchgeführt, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb seines Hoheitsgebiets befindet.

(2) In den in Artikel 7 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt.

(3) In den in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen wird die Überprüfung unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Aufgreifen einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Personen, auf die Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 Anwendung findet, wird deren Überprüfung anschließend durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.

(4) Die Überprüfung nach Artikel 7 wird unverzüglich und innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen durchgeführt.

(5) Die Überprüfung umfasst die folgenden Elemente:

a)
eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;
b)
eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;
c)
die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
d)
die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22, 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
e)
eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;
f)
das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;
g)
die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18.

(6) Während der Überprüfung haben Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, effektiven Zugang zu Drittstaatsangehörigen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nach Maßgabe des nationalen Rechts verhängen, wenn diese Beschränkungen für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle oder Überprüfungseinrichtung objektiv erforderlich sind, sofern dieser Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

(7) Die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die Inhaftnahme gelten während der Überprüfung in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, ein Lebensstandard gewährt wird, der ihren Lebensunterhalt und den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit gewährleistet und ihre Rechte gemäß der Charta achtet.

(9) Die Mitgliedstaaten benennen die Überprüfungsbehörden und sorgen dafür, dass das Personal dieser Behörden, das die Überprüfung durchführt, über angemessene Kenntnisse verfügt und die erforderliche Schulung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399 erhalten hat.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass qualifiziertes medizinisches Personal die in Artikel 12 vorgesehene vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt und dass für diesen Zweck geschultes Fachpersonal der Überprüfungsbehörden die in dem genannten Artikel vorgesehene vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchführt. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, oder entsprechende Mechanismen in diese Kontrollen und Prüfungen einbezogen.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass nur ermächtigte Bedienstete der Überprüfungsbehörden, die für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität und die Sicherheitskontrolle zuständig sind, Zugriff auf die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Daten, Systeme und Datenbanken haben.

Die Mitgliedstaaten setzen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung der Überprüfung ein.

Bei der Durchführung der Überprüfung können die Überprüfungsbehörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden, sofern diese Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten einschlägigen Schulungen und Qualifikationen verfügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.