Artikel 9 VO (EU) 2024/1356
Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden
(1) Während der Überprüfung stehen die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen den Überprüfungsbehörden zur Verfügung.
(2) Drittstaatsangehörige
- a)
- geben ihren Namen, ihr Geburtsdatum, Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit an und stellen, soweit verfügbar, entsprechende Dokumente und Informationen, die diese Angaben belegen, zur Verfügung;
- b)
- stellen biometrische Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verfügung.
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