Artikel 12 VO (EU) 2024/1358
Statistik
(1) eu-LISA erstellt monatlich eine Statistik über die Arbeit von Eurodac, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:
- a)
- die Zahl der Antragsteller und der Erstantragsteller, die durch den in Artikel 3 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess ermittelt wurde;
- b)
- die Zahl der abgelehnten Antragsteller, die durch den in Artikel 3 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j ermittelt wurde;
- c)
- die Zahl der nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifften Personen;
- d)
- die Zahl der Personen, die als Personen registriert sind, die vorübergehenden Schutz genießen;
- e)
- die Zahl der Antragsteller, denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde;
- f)
- die Zahl der Personen, die als Minderjährige registriert waren;
- g)
- die Zahl der Personen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 neu aufgenommen wurden;
- h)
- die Zahl der Personen nach Artikel 20 Absatz 1, die im Rahmen einer Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- i)
- die Zahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 übermittelt wurden;
- j)
- die Zahl der Datenübermittlungen in Bezug auf Personen nach Artikel 18 Absatz 1;
- k)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung,
- i)
- für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii)
- die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii)
- die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv)
- die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v)
- denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi)
- die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren,
- vii)
- die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —
-
denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —
-
denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde oder
- —
-
für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- viii)
- die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- l)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i)
- denen zuvor internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt worden war,
- ii)
- die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —
-
denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —
-
denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde oder
- —
-
für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- iii)
- die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- m)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i)
- für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii)
- die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii)
- die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv)
- die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v)
- denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi)
- die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —
-
denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —
-
denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde,
- —
-
für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii)
- die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden,
- viii)
- die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- n)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i)
- für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii)
- die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii)
- die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv)
- die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v)
- denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi)
- die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —
-
denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —
-
denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde,
- —
-
für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii)
- die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden,
- viii)
- die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- o)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i)
- für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii)
- die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii)
- die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv)
- die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v)
- denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi)
- die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —
-
denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —
-
denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde, oder
- —
-
für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii)
- die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden,
- viii)
- die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- p)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i)
- für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde;
- ii)
- die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden;
- iii)
- die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten;
- iv)
- die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden;
- v)
- denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde;
- vi)
- die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —
-
denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —
-
denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde,
- —
-
für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii)
- die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- viii)
- die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- q)
- die Zahl der biometrischen Daten, die Eurodac mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten biometrischen Daten für den Abgleich anhand der automatisierten Systeme für die Identifizierung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern ungeeignet waren;
- r)
- die Zahl der gemäß Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 markierten und nicht markierten Datensätze;
- s)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 4, für die Treffer nach Unterabsatz 1 Buchstaben k bis p des vorliegenden Artikels gespeichert wurden;
- t)
- die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 33 Absatz 1;
- u)
- die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 34 Absatz 1;
- v)
- die Zahl der nach Artikel 43 gestellten Anträge;
- w)
- die Zahl der von Eurodac erhaltenen Treffer gemäß Artikel 38 Absatz 6.
(2) Die monatlichen statistischen Daten zu Personen nach Absatz 1 werden monatlich veröffentlicht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu Personen nach Absatz 1. Die statistischen Daten werden nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt. Die statistischen Daten zu Personen nach Absatz 1 Buchstabe i werden soweit möglich nach Geburtsjahr und Geschlecht aufgeschlüsselt.
Dieser Absatz berührt nicht die Anonymisierung der statistischen Daten.
(3) Zur Unterstützung der in Artikel 1 Buchstaben c und i genannten Ziele erstellt eu-LISA monatliche systemübergreifende Statistiken. Diese Statistiken dürfen nicht die Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen und müssen auf Daten aus Eurodac, dem VIS, ETIAS und dem EES zurückgreifen.
Diese Statistiken nach Unterabsatz 1 werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, der Kommission, der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol zur Verfügung gestellt.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken nach Unterabsatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Systemübergreifende Statistiken dürfen für sich allein nicht dazu verwendet werden, den Zugang zum Hoheitsgebiet der Union zu verweigern.
(4) eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sowie die in Absatz 1 genannten Statistiken zur Verfügung und macht sie auf Antrag den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol verfügbar.
(5) eu-LISA speichert die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten zu Forschungs- und Analysezwecken, um den in Absatz 3 genannten Behörden zu ermöglichen, im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818 anpassbare Berichte und Statistiken abzurufen. Diese Statistiken dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(6) eu-LISA, die Kommission, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung benannten Behörden sowie die berechtigten Nutzer der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol erhalten Zugang zum zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818, wenn dieser Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang ist.
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